GPSR-Anforderungen für Verkäufer außerhalb der EU: eine praktische Checkliste
Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), Verordnung (EU) 2023/988, ist das grundlegende Sicherheitsgesetz der EU für Verbraucherprodukte außer Lebensmitteln. Sie gilt seit dem 13. Dezember 2024 und erfasst Produkte, die an Menschen in der EU verkauft werden — im Laden, im eigenen Onlineshop oder über Marktplätze —, sofern nicht ein spezielleres Gesetz dasselbe Risiko regelt (zum Beispiel die Spielzeugrichtlinie für Spielzeug).
Wenn Ihre Marke außerhalb der EU sitzt, kommt es vor allem auf fünf Punkte an.
1. Jemand in der EU muss für das Produkt verantwortlich sein
Ein Produkt darf nur in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. Das kann sein:
- der Hersteller, wenn er in der EU niedergelassen ist;
- ein in der EU niedergelassener Einführer (Importeur);
- ein vom Hersteller schriftlich beauftragter Bevollmächtigter; oder
- ein Fulfilment-Dienstleister (Lagerung, Verpackung und Versand), wenn es keinen der anderen gibt.
Name, Postanschrift und elektronische Kontaktdaten dieses Akteurs müssen auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einem Begleitdokument stehen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur verantwortlichen Person in der EU.
2. Produkt und Verpackung brauchen Kennzeichnung und Kontaktdaten
- Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Merkmal, mit dem sich das Produkt identifizieren lässt.
- Name, eingetragener Handelsname oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder Website) des Herstellers.
- Die Angaben zur verantwortlichen Person, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt.
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen in einer Sprache, die Verbraucher im jeweiligen Land leicht verstehen.
Ist das Produkt zu klein, können die Angaben auf der Verpackung oder einem Begleitdokument stehen. Unser Etikettengenerator bringt all das auf ein Etikett, in den Sprachen, die Sie brauchen.
3. Online-Angebote müssen dieselben Angaben zeigen
Nach Artikel 19 muss jedes Fernabsatzangebot deutlich zeigen: die Angaben zum Hersteller, die verantwortliche Person in der EU (wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt), Angaben zur Identifizierung des Produkts einschließlich eines Bildes sowie alle Warnhinweise und Sicherheitsinformationen. Marktplätze haben dafür eigene Felder eingeführt.
4. Risikoanalyse und technische Unterlagen bereithalten
Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen — eine Beschreibung des Produkts und seiner Sicherheitsmerkmale, die betrachteten Risiken und wie ihnen begegnet wurde, sowie etwaige Prüfberichte. Bewahren Sie die Unterlagen 10 Jahre auf und legen Sie sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vor.
5. Unfälle melden und Rückrufe abwickeln
Verursacht ein Produkt einen Unfall oder erfahren Sie, dass es gefährlich ist, müssen Sie unverzüglich handeln: die Behörden über das Safety Business Gateway informieren, Verbraucher unterrichten und einen Rückruf oder eine andere Korrekturmaßnahme organisieren. Bieten Sie Kunden einen Weg, Sicherheitsprobleme zu melden, etwa eine E-Mail-Adresse oder ein Formular.
Kurze Checkliste
| Punkt | Wo |
|---|---|
| Verantwortliche Person in der EU benannt | Vertrag; Angaben auf dem Produkt und in den Angeboten |
| Produktkennung (Typ, Charge oder Seriennummer) | Produkt oder Verpackung |
| Kontaktdaten von Hersteller und verantwortlicher Person | Produkt, Verpackung oder Dokument |
| Sicherheitsinformationen in den Landessprachen | Produkt, Verpackung oder Beipackzettel |
| Risikoanalyse und technische Unterlagen | 10 Jahre aufbewahren |
| Angebotsfelder ausgefüllt | Jeder Marktplatz und der eigene Shop |
| Ablauf für Unfallmeldungen | Safety Business Gateway, Kundenkontakt |
Neben der GPSR gelten oft weitere Regeln: Verpackungs-EPR in jedem Land, WEEE für Elektrogeräte, die Batterieverordnung, CE-Kennzeichnung für Spielzeug und Elektroprodukte. Mit der kostenlosen Konformitätsprüfung sehen Sie, welche davon für Sie gelten.
Häufige Fragen
Seit wann gilt die GPSR?
Seit dem 13. Dezember 2024. Sie hat die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit abgelöst. Produkte, die vor diesem Datum nach den alten Regeln in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden.
Gilt die GPSR auch für Produkte, die über Amazon oder Etsy verkauft werden?
Ja. Der Online-Verkauf an Verbraucher in der EU ist erfasst, und Marktplätze müssen sicherstellen, dass Angebote die vorgeschriebenen Angaben zeigen. Viele sperren Angebote ohne diese Angaben.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)
- Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung, Artikel 4
- Safety Gate (Europäische Kommission)
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